Waffenrecht in Deutschland für erlaubnispflichtige Waffen |
Das neue Waffengesetz ist seit 01.04.03 in Kraft. Nachfolgend eine Übersicht der wichtigsten gesetzlichen Vorgaben für private Waffenbesitzer. |
Erwerb von Waffen und Munition durch Sportschützen
Alle Waffen müssen innerhalb von zwei Wochen nach Kauf bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. 3)
Seit dem 01.04.2003 kann man seine "alte" Gelbe WBK auf o. g. Waffenarten erweitern lassen. Sportschützen,
die keine "alte" Gelbe WBK haben, können nur mit Bedürfnisnachweis
eine Gelbe WBK
beantragen. Kontingent |
Entleihen, Transportieren, Führen und Schießen Leihe Berechtigte Besitzer von erlaubnispflichtigen Waffen dürfen diese "vorübergehend" 5) nur an Berechtigte mit einem Bedürfnis verleihen:
Zum Zweck der sicheren Verwahrung können Waffen "vorübergend" verliehen werden. Es gibt keine gesetzliche Maximaldauer, jedoch Urteile, die eine Zeit von mehr als einem Jahr als vorübergehend bezeichnen. Oben gesagtes gilt auch für die entsprechende Munition. Erlaubnispflichtige Waffen und Munition dürfen im "nichtgewerblichen" Bereich, d.h. Familienmitglieder, Bekannte etc., nur noch mit waffenrechtlicher Erlaubnis (WBK-/Jagdscheinbesitz) transportiert werden. Vereinsmitglieder dürfen jedoch auf Weisung des Vereins ohne WBK Waffen vom Vereinsheim zum Wettkampfsort hin und zurück transportieren. Der Transport sollte in einem verschlossenen Behältnis erfolgen. Oben gesagtes gilt auch für die entsprechende Munition. Generell benötigt man zum Führen (schussbereites Transportieren) von Schusswaffen einen Waffenschein. Folgende Ausnahmen gibt es jedoch:
Jedes Schießen außerhalb von Schießständen ist erlaubnispflichtig. Ausnahmen
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für erlaubnispflichtige Waffen Mindestanforderung lt. Bundesratsbeschluss vom 11.07.03, die jedoch noch nicht amtlich sind:
Mehrere Waffenbesitzer in einem Haushalt dürfen ihre Waffen in einem oder mehreren gemeinsamen Behältnissen aufbewahren, auch wenn sie keine gemeinsame WBK haben. Auf Reisen (Jagdreisen, Wettkämpfen, Sammlertreffen) müssen Waffen, soweit die "normalen" gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt werden können, unter "angemessener Aufsicht" verwahrt werden. Diese Erleichterung wird sich erst im Laufe der Zeit per Gerichtsurteile näher definieren lassen. |
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