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Selbstschutz Zugelassene
Notwehrmittel
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Zum Selbstschutz zugelassen... Nach den derzeit gültigen Waffengesetzen Deutschlands und den meisten Nachbarländern dürfen die folgenden Geräte ohne Waffenbesitzkarte (WBK) erworben.
Ab dem 01.04.2003 ist
zum |
Notwehr Das Strafgesetzbuch definiert im § 32 Notwehr als "die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich und anderen abzuwenden". Flüchtet ein Angreifer, ist der Angriff nicht mehr gegenwärtig. Bloße Zudringlichkeiten, Beleidigungen, Drohungen oder Belästigungen stellen ebenfalls noch keinen Angriff dar. Die Verteidigungshandlung gilt vor Gericht nur als zulässig, wenn sie im Rahmen der Tat "geboten" und "erforderlich" war. Das heißt, sie darf nicht unverhältnismäßig sein (Schlagstockeinsatz gegen Kirsch-Diebin) und muss aufhören, sobald der Angriff "abgewendet" ist. |
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Keine Notwehrsituation gleicht der anderen, deshalb kann es keine Regeln und keine Ideallösungen geben.
Aber ein eherner Grundsatz lautet: Es geht darum, in einer bedrohlichen Situation schnell die Initiative zurückzugewinnen (um dann Abstand aufzubauen). Und das möglichst, ohne selbst Schaden zu nehmen. |
Deshalb eignen sich Kontakt-, Hieb- und Stichwaffen - also Messer, Schlagstöcke und die vielgepriesenen Elektroschockgeräte - kaum oder nur in bestimmten, nicht zu verallgemeinernden Situationen als Notwehrmittel. Beide, Gasspray und Gaswaffen gehören in die Kategorie der empfehlenswerten Distanzwaffen, die Abstand vom Angreifer erlauben. Die Gegenwehr muss, wenn sie überhaupt Erfolg haben soll, überraschend kommen. Langes Drohen oder Zögern führt nur dazu, dass sich das Gegenüber auf die begrenzte Abwehrwirkung der Freien Waffen einstellen kann. |
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